Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)
RailAd GmbH
Büro Kärnten: Durchlaßstraße 42, A-9020 Klagenfurt
Tel.: 0463 / 59 25 55 | Fax: 0463 / 59 25 55 – 30
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Allgemeine Geschäftsbedingungen RailAd GmbH
Stand: 01.08.2017
1. Allgemeines
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der RailAd GmbH (in der Folge kurz „RailAd“) und ihren Kunden (im Folgenden kurz auch „Auftraggeber“ genannt).
1.2 RailAd stehen die Rechte für die Vermarktung von Werbeflächen, die sich im Eigentum von Partner‐Gesellschaften – wie ÖBB, VOR, Dr.Richard, Slovak Lines, ZSSK, GYSEV, verschiedene Fluggesellschaften und Busbetreiber, usw. (in Folge Partner-Gesellschaft) ‐ befinden, zu. Dazu zählen insbesondere Werbeflächen auf den Bahnhofsgeländen und ‐gebäuden, auf Brücken, in und auf Reisezügen, auf Lokomotiven, in und auf Bussen, in Flugzeugen, auf Fahrplänen usw.
2. Auftragserteilung, Vertragsdauer, Kündigung
2.1 Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen, wobei die übermittlung als Telefax oder E‐Mail dem Schriftlichkeitserfordernis genügt.
2.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann durch jeden der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweils einjährigen Verrechnungsperiode mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
3. Verantwortung für den Inhalt der Werbung
3.1 Der Auftraggeber ist allein für den Inhalt der Werbung sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen des Auftraggebers oder gegen Punkt 4. der AGB (unzulässige Werbeinhalte) verstoßen.
3.2 RailAd ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, werbliche Inhalte des Auftraggebers, die gegen geltendes Recht, vertragliche Verpflichtungen oder gegen Punkt 4. der AGB verstoßen, umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. RailAd verpflichtet sich in einem derartigen Fall den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, steht RailAd dennoch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu.
3.3 Für Werbemittel die zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hat, steht kein Entgeltanspruch zu. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.
4. Unzulässige Werbeinhalte
4.1 Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeflächen dürfen keine Werbung enthalten, die den guten Sitten (z.B. pornografische oder sexistische Werbung) widerspricht, gegen das Verbotsgesetz verstößt oder diskriminierende Werbung im Sinne einer Ungleichbehandlung desMenschen wegen bestimmter Merkmale, insbesondere im Hinblick auf das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die ethnische Herkunft, die Rasse, Religion und Weltanschauung als Unterscheidungsmerkmale enthält.
4.2 Die Nutzung der Werbeflächen für Werbungen von direkten Konkurrenten der Partner‐Gesellschaften die Eigentümer der Anlage/Werbefläche ist, ist unzulässig, sofern den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einzelfall entgegenstehen. Ebenfalls unzulässig sind Werbungen, die geeignet sind, das Ansehen des Eigentümers der Anlage/Werbefläche zu beeinträchtigen. Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen gemäß Punkt 4. ist die RailAd berechtigt, auch von einem bereits angenommenen Auftrag nach Sujet Prüfung zurückzutreten bzw. einen Auftrag abzulehnen.
5. Ablehnung der Anbringung von Werbung durch den Liegenschaftseigentümer bzw. einer Behörde
5.1 Sollte der Liegenschaftseigentümer/Objekteigentümer oder eine zuständige Behörde, aus welchen Gründen auch immer, die Anbringung von Werbung ablehnen deren Entfernung verlangen oder die Zusammenarbeit mit der Partner‐Gesellschaft nachweislich beenden, so ist dem Auftraggeber die Anbringung der Werbung untersagt bzw. hat der Auftraggeber die Werbung unverzüglich zu entfernen und endet der Vertrag zu diesem Vertragsgegenstand.
5.2 Dem Auftraggeber stehen aus diesem Titel keinerlei Ersatzansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu. Das diesbezügliche Auftragsverhältnis erlischt.
6. Platzierung des Werbemittels
6.1 RailAd ist bemüht, die Werbung auf der gewünschten Strecke bzw. an den gewünschten Stellen zu platzieren. Für den Fall, dass eine Werbung an den ursprünglich vorgesehenen Stellen aus welchen Gründen immer nicht angebracht wird, wird dem Auftraggeber eine Alternative angeboten und ist die RailAd berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Werbung auf der anderen für Werbezwecke geeigneten und frei gegebenen Stelle an zubringen, wenn der Auftraggeber dem Anbot nicht binnen vierzehn Tagen schriftlich widerspricht. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Widerspruchsfrist gilt der Vertrag zu dem geänderten Gegenstand abgeschlossen. Dasselbe Angebot erfolgt auch im Falle des Erlöschens der alleinigen Verfügungsrechte der RailAd zu einzelnen, vertragsgegenständlichen Werbestellen infolge des Entzugs der Verfügungsrechte hierzu durch den Eigentümer oder aufgrund von Behördenanordnungen. Sollte der Auftraggeber das Alternativangebot nicht annehmen, ist das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. In den angeführten Fällen verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, die RailAd trifft am Verlust der alleinigen Verfügungsrechte ein grobes Verschulden oder gibt diese vorsätzlich auf.
7. Produktion, Installation, Anbringung der Werbemittel
7.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden Werbemittel grundsätzlich durch die RailAd auf Kosten des Auftraggebers produziert, installiert und angebracht.
7.2 RailAd ist berechtigt, Aufträge an Subunternehmer weiterzugeben, wobei RailAd nur für ein allfälliges Auswahlverschulden haftet.
8. Technische Abwicklung bei Digitaler‐Werbung
8.1 RailAd gewährleistet nicht, dass die vom Auftraggeber übergebenen Daten zur Erfüllung des konkreten Auftrags ausreichen. RailAd ist berechtigt aber nicht verpflichtet vom Auftraggeber übergebene Daten auf deren Tauglichkeit für die Erfüllung des konkreten Auftrags zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. RailAd wird dem Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen nach allfälliger Prüfung mitteilen, ob die übergebenen Daten für die Erfüllung des konkreten Auftrags ausreichen.
8.2 RailAd sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übergebene Daten zu bearbeiten, soweit dies für den optimalen Einsatz der werblichen Inhalte erforderlich ist.
9. Haftung/Gewährleistung/Schadenersatz
9.1 Die RailAd schließt eine Haftung für Schäden an den stehenden Werbematerialien und sonstigen Gegenständen (dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden) aus.
9.2 Die RailAd schließt weiters die Haftung für allfällige Ersatz‐ bzw Schadenersatzansprüche aus vorübergehenden Einschränkungen oder Störungen der Werbung, aus welchen Grund und welcher Art auch immer aus, es sei denn, es trifft sie oder eine Partner‐Gesellschaft ein grobes Verschulden oder Vorsatz. Weiters übernimmt die RailAd keine Gewährleistung dafür, dass die Werbungen stets sichtbar sind. Der Auftraggeber verzichtet auf Ersatzansprüche, weil Fahrzeuge kurzfristig oder dauernd auf anderen Strecken als nach Betriebsplan vorgesehen eingesetzt werden, oder Fahrzeuge zur Wartung, Revision, Reparatur oder aus sonstigen Gründen kurzfristig aus dem Verkehr gezogen werden.
9.3 Für witterungsbedingte bzw. altersbedingte Veränderungen an Werbemitteln wird kein Ersatz geleistet. Durch langfristige Aushängung unansehnlich gewordene Werbemittel werden über Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers erneuert. Die RailAd ist nicht verpflichtet, die entfernten Werbemittel bzw. Werbeeinrichtungen aufzubewahren und haftet nicht für dadurch entstandene Schäden.
9.4 Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
9.5 RailAd haftet dem Auftraggeber nicht dafür, dass die von ihm in Auftrag gegebenen bzw. übergebenen Werbemittel frei von Rechten Dritter (insbesondere Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen) sind.
9.6 Der Auftraggeber hat Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen binnen 14 Tagen nach Montage/Beklebung/Installation/Onlinestellung des Werbemittels bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.
9.7 Soweit die Haftung für Schäden bzw. Folgeschäden durch obige Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, wird sie auf die Höhe des dem gegenständlichen Geschäft zugrunde liegenden Entgelts beschränkt. Jedenfalls aber sind allfällige Schadenersatzansprüche mit einemBetrag von € 5.000,‐‐ beschränkt. Der Auftraggeber verzichtet auf darüber hinausgehendeAnsprüche.
10. Zahlungsbedingungen
10.1 Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der auf der Rechnung angeführten Konten zu leisten. Die Fakturierung erfolgt wie vereinbart, jedoch spätestens mit Laufzeitbeginn. Der Rechnungsbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort fällig. Kassenskontikönnen prinzipiell nicht gewährt werden.
10.2 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber alle durch verspätete Zahlungen verursachten Aufwendungen und Kosten zu ersetzen, die auch als pauschale Mahnspesen in Rechnung gestellt werden können. RailAd ist berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz an den Auftraggeber zu verrechnen, es sei denn, den Auftraggeber trifft an der Verzögerung bei der Entrichtung des Entgelts kein Verschulden. In diesem Fall beträgt die Höhe der Verzugszinsen 4 %, wobei der Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verzögerung vom Auftraggeber zu erbringen ist.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten oder mit Forderungen gegen aufzurechnen.
11. Gebühren
11.1 Eine gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht zu Lasten des Auftraggebers. Die in Rechnung gestellte Gebühr ist in jeden Fall sofort und ohne jeden Abzug nach Rechnungslegung fällig.
12. Stornobedingungen
12.1 Kurzfristige Aufträge können nur bis spätestens acht Wochen vor Aushangs‐ bzw. Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % (in Worten: fünfzig Prozent) in Rechnung gestellt. Aufträge für Dauerwerbung können nur bis spätestens drei Monate vor Laufzeitbeginn entgeltfrei storniert werden. Ausgenommen es wurde im Vertrag ausdrücklich anders vereinbart.
12.2 Bei Online‐Werbung ist RailAd berechtigt, dem Auftraggeber im Fall des Vertragsrücktritts des Auftraggebers bis einschließlich 30 Tage vor dem geplanten Kampagnenstart Abstandszahlungen in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts für die Kampagne zu verrechnen. Eine zeitliche änderung des geplanten Kampagnenstarts durch den Auftraggeber stellt einen Rücktritt von der ursprünglichen Vereinbarung dar, weswegen Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber während einer bereits laufenden Kampagne berechtigt, das gesamte für die Kampagne vereinbarte Entgelt zu verrechnen.
12.3 Festgehalten wird, dass Kosten der Vergebührung unabhängig von Vertragsrücktritten erforderlichenfalls vom Auftraggeber zu tragen sind.
13. Weitergabe/Untervermietung
13.1 Jede gänzliche oder teilweise Untervermietung und jede sonstige gänzliche oder teilweise Weitergabe der gebuchten Werbeflächen an Dritte ist nur mit voriger schriftlicher Zustimmung gestattet.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede änderung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen sofort schriftlich bekannt zu geben. In diesen Fällen behält sich RailAd vor, einen Neuabschluss des Vertrages zu verlangen.
13.3 Die RailAd behält sich vor, für ihre Zustimmung zur gänzlichen oder teilweisen Weitergabe der gebuchten Werbefläche bzw. im Fall eines Neuabschlusses des Vertrages in Folge von änderungen ein gesondertes Entgelt zu verlangen.
14. Außerordentliche Kündigung
14.1 Die RailAd ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere der Verzug des Auftraggebers mit Zahlungspflichten aus abgeschlossenen Verträgen trotz Mahnung, jeder schwere Verstoß gegen vertragliche Pflichten, insbesondere die Nichteinholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern der Insolvenzverwalter nicht binnen 5 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber RailAd erklärt, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will, die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, sofern der Auftraggeber nicht binnen 5 Tagen ab Abweisung des Insolvenzantrages erklärt, dass er das
Vertragsverhältnis fortsetzen will. RailAd ist weiters berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Standort der Werbefläche in wesentlichen Teilen um‐ bzw. neu gebaut oder renoviert wird oder sofern der Standort von jener Partner‐Gesellschaft, die Eigentümer der Anlage/Werbefläche ist, selbst benötigt wird oder wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Auftraggeber derart ändern, dass zu mehr als 50 % direkt oder indirekt am Auftraggeber andere Personen bzw. Gesellschaften beteiligt sind als bei Abschluss des Vertrages.
15. Beendigung des Vertragsverhältnisses
15.1 Die Werbemittel gehen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, nach Beendigung des Vertrages in das Eigentum der RailAd über.
15.2 An RailAd übergebene Daten müssen nur für die Dauer des konkreten Auftrags aufbewahrt werden. RailAd ist nicht verpflichtet, Daten an den Auftraggeber zu retournieren.
16. Sonstiges
16.1 Die RailAd kann sämtliche Erklärungen an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse mit der Wirkung zustellen, dass sie als dem er Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RailAd berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht; unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch jene zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
16.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht.
16.3 Der Auftraggeber stimmt zu, dass alle Daten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wie Inhalt, Aktenzahl, Name/Firma, Titel, Adresse und sonstige Daten bei RailAd automationsunterstützt gespeichert werden.
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
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